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Fragen und Antworten für Unternehmen und Selbstständige zum Corona-Virus

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Die Stadt Dortmund ist im engen Austausch mit dem Land NRW. Neueste Erkenntnisse, Fakten und Hintergründe werden über einen Newsticker auf der Website corona.dortmund.de veröffentlicht. Die dort aufgelisteten Informationen werden vom Dortmunder Gesundheitsamt und weiteren offiziellen Stellen der Stadtverwaltung zur Verfügung gestellt.

Wir bitten alle Bürger*innen und Unternehmer*innen, sich bei allgemeinen Fragen auf der oben genannten Seite zu informieren und die Telefon-Hotlines des Gesundheitsamtes und der Verwaltung für Notfälle freizuhalten.

Für Unternehmen und Selbstständige hat die Wirtschaftsförderung Dortmund einen eigenen FAQ-Bereich zusammengestellt, der über erste Maßnahmen sowie verschiedene Hilfsangebote informiert. Die Informationen und Daten der FAQ basieren auf den offiziellen Erlassen vom Bund und dem Land NRW.

Alternativ bieten wir Ihnen eine Infotelefonnummer, um Fragen von Dortmunder Unternehmerinnen und Unternehmern und Soloselbstständigen zu beantworten. Nicht alles ist bisher geregelt, jedoch gibt es schon jetzt die Möglichkeit, Ihnen kurze Wege zu Formularen und Anträgen zu bieten.
Parallel zu diesem Service arbeiten wir mit dem Land und der Kommune sowie weiteren Partnern daran, weitere Regelungen für finanzielle Unterstützung zu entwickeln.

Hotline Telefonnummer: 0231 50-22860

Falls Sie uns telefonisch nicht erreichen können, senden Sie uns bitte eine E-mail:

wfdo-hotline@stadtdo.de

 

Finanzielle Hilfen für Unternehmen und Vereine

Finanzielle Hilfen für Unternehmen

Härtefallhilfe NRW: Fördermonaten November 2020 bis Juni 2022
Zur Milderung pandemiebedingter besonderer Härten konnte eine Härtefallhilfe NRW gewährt werden, wenn

  • In allen bestehenden Hilfsprogrammen (insbesondere der Überbrückungshilfe III) keine Antragsberechtigung gegeben ist und dies im Zusammenhang mit einer pandemiebedingten besonderen Härte steht. Gleichzeitig:
  • Eine außerordentliche Belastung zu tragen ist, die absehbar die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens bedroht.
  • Der Unternehmensfortbestand mit Gewährung einer Billigkeitsleistung aus der Härtefallhilfe NRW nachhaltig gesichert ist.

Die Förderhöhe belief sich auf maximal 150.000 Euro und orientierte sich an den förderfähigen Fixkosten (Berechnung gemäß Überbrückungshilfe III/III Plus).

Eine Antragstellung ist nicht mehr möglich.

Weitere Informationen erhalten Sie auf dem Antragsportal der Länder www.haertefallhilfen.de, der Internetseite des Wirtschaftsministeriums des Landes NRW https://www.wirtschaft.nrw/haertefallhilfe-nrw und über die Hotline des Landes NRW: 0211-7956 4996.

 

 

Überbrückungshilfen (Bund & Land NRW):

Antragsfristen verstrichen:

November-/Dezemberhilfe
NRW Überbrückungshilfe Plus
Überbrückungshilfe I: Fördermonate Juni bis August 2020
Überbrückungshilfe II: Fördermonaten September 2020 bis Dezember 2020
Überbrückungshilfe III, 3. Phase: Fördermonaten November 2020 bis Juni 2021

Überbrückungshilfe III Plus, 4. Phase: Fördermonaten Juli 2021 bis Dezember 2021
Überbrückungshilfe IV, 5. Phase: Fördermonate Januar 2022 bis Juni 2022

Neustarthilfe: Fördermonate Januar bis Juni 2021
Neustarthilfe Plus: Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 in zwei Phasen: Fördermonate Juli bis September 2021 sowie Fördermonate Oktober bis Dezember 2021
Neustarthilfe 2022: Förderzeitraum Januar bis März sowie April bis Juni 2022

 

Überbrückungshilfe IV, 5. Phase: Fördermonaten Januar 2022 bis Juni 2022

Antragsberechtigt waren

  • alle Unternehmen, auch Gemeinnützige Unternehmen, Soloselbstständige und selbstständige Angehörige
  • Zusätzliche Antragsberechtigung für Unternehmen, die wegen Unwirtschaftlichkeit infolge von Corona-Regeln im Zeitraum 1. bis 28.Februar 2022 freiwillig schließen.
  • mit mehr als 30 % Umsatzeinbruch und
  • einem maximalen Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020. Von Schließungsanordnungen betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Mio. Euro erzielt haben.

Sie konnten die gestaffelte Fixkostenerstattung (max. 10 Mio. Euro pro Fördermonat) erhalten. Die konkrete Höhe der Zuschüsse orientierte sich am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019: 

  • bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 % wurden bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten erstattet,
  • bei einem Umsatzrückgang von 50 % bis 70 % wurden bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten erstattet und
  • bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % wurden bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten gezahlt.

Aufschläge auf die Überbrückungshilfe IV (Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung) war in bestimmten Fällen möglich.

Die Antragsfrist ist abgelaufen.

Weitere Informationen: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/ueberbrueckungshilfe-iv.html 
Hotline bei Fragen zur Überbrückungshilfe: 0211-7956 4996.

 

 

Neustarthilfe 2022: Förderzeitraum Januar bis März 2022 sowie April bis Juni 2022
Soloselbständige konnten im Rahmen der Überbrückungshilfe IV alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) ansetzen. Die maximale Höhe pro Förderzeitraum betrug 4.500 Euro für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.

Die einmalige Betriebskostenpauschale wurde auf 50 % des Referenzumsatzes festgesetzt. Der Referenzumsatz betrug im Regelfall 50 % des Gesamtumsatzes 2019. Damit betrug die Betriebskostenpauschale normalerweise 25 % des Jahresumsatzes 2019.

Eine Antragstellung ist nicht mehr möglich.

Hotline: Direktanträge zur Neustarthilfe für Soloselbstständige 030-1200 21034; Servicezeiten Mo-Fr, 8-18 Uhr.
Hotline für prüfende Dritte: 030-530199322; Servicezeiten Mo-Fr, 8-18 Uhr. 

Weitere Informationen zur Neustarthilfe 2022: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Neustarthilfen/Neustarthilfe-2022/neustarthilfe-2022.html

 

 

 

Programme zur Liquiditätssicherung

Kredite der KfW
Unternehmen, Selbstständige oder Freiberufler*innen, die einen Kredit benötigen, erhalten Hilfe durch die KfW-Bank. Sie können bei ihrer Hausbank einen Kredit für Investitionen und Betriebsmittel beantragen. Zu Vorbereitung der Kreditbeantragung bei der Hausbank stellt die KfW folgendes Online-Formular bereit: https://foerderassistent.kfw.de/oneApp?fundingPurpose=11#generalRequestInformation
Hotline der KfW: 0800 539-900.

 

 

Kredite der NRW.BANK
Auch die NRW.BANK bietet bei Bedarf Kredite an, z.B. den NRW.BANK Universalkredit:
Dieser Kredit kann zur Abdeckung des mittel- bis langfristigen Finanzierungsbedarfs eingesetzt werden, z.B. für Investitionsmaßnahmen und/oder Liquiditäts-/Betriebsmittelbedarf. 
Weitere Informationen: https://www.nrwbank.de/de/foerderung/foerderprodukte/15260/produktdetail.html?backToResults=true#konditionen
Hotline Service-Center der NRW.BANK: 0211 91741 4800.
 

 

Beteiligungskapital
Der Mikromezzaninfonds Deutschland kann ohne Einschaltung der Hausbank und ohne Sicherheiten stille Beteiligungen eingehen (50.000 Euro bis max. 75.000 Euro pro Vorhaben). Er richtet sich an kleine Unternehmen, Gründungsunternehmen und spezielle Zielgruppen (u.a. Unternehmen, die ausbilden sowie Gründungen aus der Arbeitslosigkeit), gewerblich orientierte Sozialunternehmen, umweltorientierte Unternehmen sowie Freiberufler*innen, die nicht dem Standesrecht unterliegen.
Weitere Informationen:
https://www.kbg-nrw.de/de/mikromezzaninfonds
Mikromezzanin-Info-Hotline: 02131 5107-200.

Die Kapitalbeteiligungsgesellschaft NRW (KBG NRW) bietet Beteiligungskapital für kleine und mittlere Unternehmen sowie Angehörige der Freien Berufe an. Die stillen Beteiligungen in Höhe von 50.000 Euro bis 1.000.000 Euro dienen als Bilanz stärkende Maßnahme, vor allem zur Stärkung der Eigenkapitalausstattung und zur Liquiditätssicherung.
Weitere Informationenhttps://www.kbg-nrw.de/de/beteiligungen/der-weg-zur-beteiligung
Hotline der KBG NRW: 02131-5107-200.

 

 

Kurzarbeitergeld 
Wenn Unternehmen aufgrund der Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber*in beantragt werden. Betriebe, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit melden. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind.
Hotline: Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit: 0800 4555520 von Mo. - Fr. 8.00-18.00 Uhr
Sammelrufnummer für Betriebe aus Dortmund, Hamm und dem Kreis Unna: 0231 842 9031.

Es gibt zwei Möglichkeiten der Antragstellung
1. Der Antrag wird online ausgefüllt, anschließend ausgedruckt und eingereicht.

Formular zur Anzeige des Arbeitsausfalls: https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf
Formular zur Erstattung: https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf 
2. Für Unternehmer*innen, die für den eServices bei der Agentur angemeldet sind, kann der Antrag auch online verschickt werden: https://con.arbeitsagentur.de/prod/profil/profil-ui/eservices-unternehmen

Die erleichterten Voraussetzungen wegen der Coronapandemie gelten befristet bis 31. Dezember 2022.

Weitere Informationen:
https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit oder 

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

 

 

Entschädigungen wegen Quarantäne 
Für Verdienstausfälle, die im Zusammenhang mit einer behördlich ausgesprochenen Quarantäne stehen, bestehen Möglichkeiten zur Entschädigung. Berechtigt sind Arbeitnehmer*innen und Selbständige/Freiberufler*innen.

Nordrhein-Westfalen hat entsprechend dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes zum 11. Oktober 2021 die Verdienstausfallentschädigungen bei Quarantänen (nach § 56 Abs. 1 IfSG) für Menschen ohne Covid-19-Impfschutz auslaufen lassen. Ausgenommen von dieser Regelung bleiben weiterhin Menschen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können. Genesene und Geimpfte, die aufgrund von Impfdurchbrüchen oder Neuerkrankungen in Quarantäne müssen, haben ebenfalls weiterhin einen Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung.

Zuständig ist das LWL-Amt für Soziales Entschädigungsrecht Münster.
Weitere Informationen:
https://www.corona-infektionsschutzgesetz-nrw.lwl.org
Antrag: https://www.ifsg-online.de/index.html
Hotline für allgemeine Fragen: 0800 933 63 97 montags bis samstags von 7 bis 20 Uhr.

 


Entschädigung wegen Kinderbetreuung
Berufstätige Eltern und Pflegeeltern von betreuungsbedürftigen Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind und deren Schulen oder Kindertagesstätten geschlossen wurden, konnten einen Antrag auf Entschädigung des Verdienstausfalls stellen.

Der Anspruch auf Leistungen nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (Entschädigung bei Betreuungserfordernis) ist bei Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 bis zum 23. September 2022 befristet. Für Zeiträume ab dem 24. September 2022 kann daher über diese Seite keine Entschädigung mehr beantragt werden.
Weitere Informationen und Antragsverfahren: www.ifsg-online.de 

 

 

Grundsicherung (Arbeitslosengeld II), insbesondere für Kleinunternehmer*innen und Soloselbständige (Jobcenter)
Grundsicherung kann jede hilfebedürftige Person beantragen, die zu wenige oder keine Mittel hat, um den Lebensunterhalt für sich (und die eigene Familie) sicherzustellen. Dies gilt unabhängig davon, welche Beschäftigungsform diese Person hat.
Es gibt folgende vorübergehende Vereinfachungen des Zugangs zur Grundsicherung:

  • Wegfall der Vermögensprüfung für die ersten 6 Monate.
  • In den ersten 6 Monaten des Leistungsbezugs werden die Ausgaben für Miete und Heizung in tatsächlicher Höhe anerkannt.

Die Regelungen über den erleichterten Zugang zur Grundsicherung gelten für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. Dezember 2022 beginnen.

Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigte können zusätzlich zum Kindergeld den Kinderzuschlag (umgangssprachlich: Kindergeldzuschlag) erhalten.
Weitere Informationen:
https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderzuschlag-anspruch-hoehe-dauer
Weitere Informationen:
zur Grundsicherung:
https://www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung
zu den Sozialschutz-Paketen zur Abfederung sozialer und wirtschaftlichen Folgen: https://www.bmas.de/DE/Corona/sozialschutz-paket.html

 

 

Steuerliche Liquiditätshilfen
Die Liquidität von Unternehmen kann durch steuerliche Maßnahmen verbessert werden, z.B. durch zinslose Stundung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer oder durch einen Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen / des Steuermessbetrages für Gewerbesteuer-Vorauszahlungen oder Fristverlängerungen.
Anzusprechen: zuständiges Finanzamt.
Weitere Informationen:
https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/steuererleichterungen-aufgrund-der-auswirkungen-des-coronavirus

 

 

Beitragsbefreiung Rundfunkbeitrag ("GEZ") und GEMA
Eine temporäre Befreiung von den Zahlungen für den Rundfunkbeitrag und für die GEMA ist für den Zeitraum der Geschäftsschließung möglich.

 

 

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Wenn die sofortige Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird, ist eine Stundung der Beiträge zu den erleichterten Bedingungen möglich. Es müssen alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung ausgeschöpft sein. Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen.
Anzusprechen: zuständige Krankenkasse.
Weitere Informationen siehe auch hier: https://www.gkv-spitzenverband.de/service/versicherten_service/covid_2019/coronavirus.jsp

 

 

Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“
Mit dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ unterstützte das Bundesministerium für Bildung und Forschung Ausbildungsbetriebe in allen Bereichen der Wirtschaft und ausbildende Einrichtungen in den Gesundheits- und Sozialberufen, die in der Coronapandemie wirtschaftliche Schwierigkeiten hatten.

Eine Antragstellung ist nicht mehr möglich.
 

 

 

Zuschuss zu den Kosten einer Unternehmensberatung
Das Bundesprogramm "Förderung unternehmerischen Know-hows" fördert Beratungen kleiner und mittlerer Unternehmen. Die Unternehmen können sich von qualifizierten, Beraterinnen und Beratern zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung beraten lassen. Ebenso erhalten Unternehmen in Schwierigkeiten einen Beratungszuschuss zu allen Fragen der Wiederherstellung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit. Antragstellung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA): https://www.bafa.de/DE/Wirtschafts_Mittelstandsfoerderung/Beratung_Finanzierung/Unternehmensberatung/unternehmensberatung.html?nn=8062106
Hotline der BAFA: 06196 908-1570.

 

 

Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen
Der Sonderfonds besteht aus zwei Modulen:
Modul 1 Wirtschaftlichkeitshilfe: Kleinere und mittelgroße Veranstaltungen erhalten einen Zuschuss auf ihre Ticketeinnahmen, damit sie auch mit verringerter Teilnehmerzahl stattfinden können. Die Wirtschaftlichkeitshilfe gewährleistet, dass Veranstaltungen auch dann durchgeführt werden können, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes weniger Besucherinnen und Besucher zugelassen sind und somit weniger Tickets verkauft werden können. Deshalb gibt es einen Zuschuss auf die Einnahmen aus Ticketverkäufen, um die Finanzierungslücke solcher Veranstaltungen zu schließen.

Die Wirtschaftlichkeitshilfe startet am 1. Juli 2021 und unterstützt Veranstaltungen mit bis zu 500 möglichen Teilnehmenden (bzw. ab 1. August mit bis zu 2.000 Teilnehmenden), die pandemiebedingt nur mit reduzierter Teilnehmerzahl stattfinden können. Sie verdoppelt (bzw. verdreifacht bei besonders strengen Auflagen) die Einnahmen aus den ersten 1.000 Tickets, bis die Kosten einer Veranstaltung gedeckt sind. 

Modul 2 Ausfallabsicherung: Größere Veranstaltungen (mit mehr als möglichen 2.000 Teilnehmenden) erhalten eine Absicherung gegen Corona-bedingte Absagen. Die Ausfallabsicherung soll Veranstalterinnen und Veranstaltern Planungssicherheit für größere Kulturveranstaltungen geben. Deshalb übernimmt der Sonderfonds für förderfähige Veranstaltungen im Falle Corona-bedingter Absagen, Teilabsagen oder Verschiebungen den größten Teil der Ausfallkosten. 
Die Ausfallabsicherung schafft Planungssicherheit ab dem 1. September 2021 und übernimmt 80 Prozent der Kosten Corona-bedingter Absagen, Teilabsagen oder Verschiebungen.

Für beide Module müssen Veranstaltungen im Voraus registriert werden (für Veranstaltungstermine bis 31.12.2022). Ausführliche Informationen und die Möglichkeit der Registrierung finden Sie hier: https://www.sonderfonds-kulturveranstaltungen.de.
Hotline: 030-97003-333.

 

 

Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen
Mit einem Absicherungsprogramm unterstützen Bund und Länder den Neustart von Messen und gewerblichen Ausstellungen in Deutschland. Ziel des Programms ist es, Anreize zur Organisation und Durchführung großer gewerblicher Veranstaltungen zu setzen und damit positive Effekte auch in der nachgelagerten Wertschöpfungskette auszulösen. Dafür wird ein Absicherungsmechanismus geschaffen, der die Planungs- und Vorbereitungskosten von Messen und Ausstellungen ähnlich einer Versicherung gegen das Risiko einer vollständigen Betriebsuntersagung aufgrund pandemiebedingter Restriktionen absichert. Entsprechende Versicherungslösungen für Pandemierisiken werden derzeit am Markt nicht angeboten. Veranstaltende Unternehmen sind daher aufgrund der langen Vorbereitungszeit und hohen Investitionen von einem enormen Kostenrisiko betroffen.

Über das Programm können veranstaltungsbezogene Kosten in einem Umfang von insgesamt bis zu 600 Millionen Euro abgesichert werden. Berücksichtigt werden Veranstaltungen mit einem planmäßigen Durchführungsdatum bis zum 30. September 2022, wobei die Messe oder Ausstellung vorab auf einer zentralen IT-Plattform registriert werden muss.

Eine Antragstellung ist nicht mehr möglich.

Weitere Details zur Registrierung und zur Antragstellung finden Sie hier: https://sonderfonds-messe.de.
Hotline: 030-1200 21036.

 

 

Förderungen Kultur inklusive Coronahilfen
Kunst- und Kulturschaffende sowie deren Institutionen haben in Nordrhein-Westfalen zahlreiche Möglichkeiten, von den Förderungen der Landesregierung zu profitieren.
Alle Förderprogramme, Stipendien und Preise der Landesregierung aus dem Kulturbereich sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Förderung finden Sie hier:
https://www.mkw.nrw/kultur/foerderungen

 

 

 

Finanzielle Hilfen für Vereine

 

Überbrückungshilfe IV: 
Eine Antragstellung ist nicht mehr möglich.

Siehe Finanzielle Hilfen für Unternehmen.

 

Härtefallhilfe NRW: Fördermonaten November 2020 bis Juni 2022
Die Förderung richtete sich an Vereine, die als Folge der Corona-Pandemie in eine besondere wirtschaftliche Notlage geraten sind und in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht waren, und hier besonders an Vereine, die aufgrund von speziellen Fallkonstellationen schon bestehende Corona-Hilfsprogramme nicht nutzen konnten.
Eine Antragstellung ist nicht mehr möglich.

Siehe auch Finanzielle Hilfen für Unternehmen.

 

 

 

 

Drei Landesförderprogramme unterstützten Vereine und Organisationen:
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützte mit drei landeseigenen Förderrichtlinien die verschiedenen Organisationen:
Landes-Förderrichtlinie „ZukunftBrauchtum“
Landes-Förderrichtlinie „NeustartMiteinander“
Landes-Förderrichtlinie „SicherungVereine“

Eine Antragstellung ist nicht mehr möglich.

Vereinsförderung 2022 im Überblick:
2022_10_01_mhkbd_vereinsfoerderung_in_nordrhein-westfalen-ueberblick.pdf
Link zu weiteren Informationen und zu den Anträgen: 
https://www.mhkbg.nrw/themen/heimat/vereinsfoerderung 

 

 

 

 

 

Umgang mit Kulturförderung in Zeiten von Corona 
Die Dortmunder Kulturschaffenden sind einer der Grundpfeiler des gesellschaftlichen Lebens in Dortmund. Durch das geltende Veranstaltungsverbot und die Schließung von Kultureinrichtungen im Zuge des Infektionsschutzes wird diese lebendige Kulturszene besonders hart getroffen.

Förderungen, die von den Kulturbetrieben insbesondere vom Kulturbüro bereits bewilligt sind, werden auf Grund von Ausfall und Absage nicht grundsätzlich zurückgefordert. Wir haben detaillierte und konstruktive Regelungen aufgestellt, wie wir in den verschiedenen Fällen vorgehen wollen.

Weitere Informationen: 
https://www.dortmund.de/de/freizeit_und_kultur/start_fk/index.html

 

 

Wichtig: Überprüfen Sie immer die URL eines Onlineantrags und nehmen Sie sich vor betrügerischen Websites in Acht!

NRW Erlasse und kommunale Bekanntmachungen

Wofür gibt es Erlasse und von wem werden sie formuliert?

Erlasse sind Verwaltungsvorschriften, die von einer übergeordneten (Land NRW, Bund) an eine nachgeordnete Behörde (Kommune, Stadt Dortmund) ergehen. Dadurch wird einerseits die Organisation und das Handeln der nachgeordneten Behörde und andererseits die Bindung der nachgeordnete Behörde an die Regelungen der Erlässe näher bestimmt.

Grundsätzlich beschloss die Landesregierung diverse Maßnahmenpakete mit dem Ziel, weitere Infektionen zu verhindern und die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen und zu stoppen. Dazu sind persönliche Kontakte stark einzuschränken, denn der Virus überträgt sich durch die Luft und durch Berührungen von Person zu Person.

Auf der Internetseite des Landes NRW sind alle Corona-Verordnungen zum Nachlesen hinterlegt: https://www.land.nrw/corona
Ausführliche Informationen zum Corona-Virus finden Sie auch auf der Website des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziale des Landes Nordrhein Westfalen.

Wie werden die Erlasse in Dortmund umgesetzt?

Nach Erlass setzt die Stadt Dortmund die Maßnahmen in der Kommune um. Die Bekanntmachungen werden in den Amtsblättern auf dieser Website veröffentlicht. Alle getroffenen Maßnahmen für Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Soloselbstständige und deren Mitarbeitenden leiten sich aus Erlassen und Bekanntmachungen ab.

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https://www.dortmund.de/de/leben_in_dortmund/gesundheit/informationen_zum_coronavirus/mehrsprachige_informationen/index.html