Update NRW-Coronaschutzverordnungen ab 1. Oktober 2020

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Das Landeskabinett hat die Verlängerung der Coronaverordnungen bis einschließlich 31. Oktober 2020 beschlossen (s. Anlage 1). Veränderungen und Ergänzungen gibt es unter anderem für Weihnachtsmärkte sowie für private Feiern. In einer gesonderten Anlage zur Coronaschutzverordnung werden die Regelungen für Weihnachtsmärkte festgelegt.  Private Feierlichkeiten aus herausragendem Anlass (etwa Hochzeitsfeiern) außerhalb des privaten Bereichs müssen ab 50 Teilnehmern vorher beim örtlichen Ordnungsamt angemeldet werden.

Die Regelungen für Weihnachtmärkte

Maßgeblich für Weihnachtsmärkte in Coronazeiten ist das Infektionsschutz-, Hygiene- und Zugangskonzept, das die jeweiligen Gegebenheiten vor Ort berücksichtigen muss. Details regelt die Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO NRW (s. Anlage 2). Hier nur einige wenige wesentliche Punkte:

1. Bei Weihnachtsmärkten handelt es sich in der Regel um Angebote unter freiem Himmel oder in offenen Bauten, die als Spezial- oder Jahrmärkte im Sinne der Gewerbeordnung genehmigt werden. Sie sind grundsätzlich zulässig, auch, soweit sie Elemente von Volkfesten oder Freizeitparks (z.B. Kinderkarussells) typischerweise enthalten; bei Ihrer Umsetzung müssen aber die allgemein gültigen Regelungen sowie – soweit gastronomische Angebote integriert sind – die entsprechenden Spezialregelungen beachtet werden.

2. Für Weihnachtsmärkte ist immer ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept erforderlich. Ab 500 Personen bedarf das Konzept der Genehmigung der örtlichen Gesundheitsbehörde in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt.

3. Auch im Freien gilt grds. der Mindestabstand von 1,5 m zwischen Personen. Nur Gruppen bis zu 10 Personen (bzw. zwei häusliche Gemeinschaften etc.) dürfen unter Unterschreitung des Mindestabstandes zusammenstehen.

4. An den Marktständen besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Dies gilt sowohl für Besucherinnen und Besucher, als auchwie für Beschäftigte. Für Beschäftigte sind Alternativen (Plexiglaswände, Gesichtsvisiere) zulässig. Damit muss an allen Marktständen – egal ob Gastronomie oder „Non food“ – eine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden. In den Gängen zwischen den Marktständen etc. ist dies aber nicht zwingend, kann jedoch von der Behörde angeordnet werden.

5.  Auf Weihnachtsmärkten sind Stehtische mit fest zugewiesenen Stehplätzen zugelassen, wenn diese räumlich zu den Wegen und Straßen abgegrenzt sind. Eine gleichlautende Regelung gilt ab sofort auch für die Gastronomie. 

Darüber hinaus sollen Geschäfte in und unmittelbar nach der Weihnachtszeit an mehreren Sonntagen öffnen können. Dies ermöglicht zur Vermeidung von Infektionsgefahren, das Einkaufsgeschehen an den Samstagen zu entzerren und Gedränge in den Innenstädten zu vermeiden. Verkaufsstellen des Einzelhandels dürfen darum ausnahmsweise am 29. November 2020, 6., 13. und 20. Dezember 2020 sowie am 3. Januar 2021 ihre Geschäfte auch sonntags im Zeitraum zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr öffnen.

 

Die Regelungen für private Feierlichkeiten

Private Feierlichkeiten aus herausragendem Anlass (zum Beispiel Hochzeitsfeiern) außerhalb des eigenen privaten Bereichs müssen – wenn mindestens 50 Teilnehmende erwartet werden – mindestens drei Werktage vorher beim örtlichen Ordnungsamt angemeldet werden. Darüber hinaus muss eine für die Feier verantwortliche Person benannt werden. Für die Veranstaltung muss eine Gästeliste geführt und während der Veranstaltung aktualisiert werden. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die Ordnungsämter kein Genehmigungsverfahren durchführen, sondern lediglich die Anmeldung erfolgt.

Dadurch wird es den kommunalen Ämtern ermöglicht nachzuvollziehen, welche Feiern in der jeweiligen Kommune stattfinden, und gegebenenfalls zu kontrollieren, ob die Bestimmungen der Coronaschutzverordnung eingehalten werden. Unverändert gilt, dass solche Feierlichkeiten auf höchstens 150 Teilnehmende begrenzt sind. Für Feste Anfang Oktober gilt bezüglich der Anmeldefrist der Vertrauensschutz. Die Veranstalter sind allerdings aufgefordert, die Veranstaltungen schnellstmöglich nachzumelden. Unverändert gilt, dass solche Feierlichkeiten auf höchstens 150 Teilnehmende begrenzt sind.
 
Zudem werden in der Verordnung die Vereinbarungen des Bund-Länder-Beschlusses vom 29. September 2020 bei den Teilnehmerobergrenzen umgesetzt. Das heißt: Ab einer 7-Tages-Inzidenz von 35 sind Feiern im öffentlichen Raum nur noch bis 50 Teilnehmern gestattet. Bei einer Inzidenz von 50 sinkt diese Zahl auf 25. Ausnahmen von diesen Teilnehmerobergrenzen können im Einzelfall bei besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepten zugelassen werden.
 
Zudem haben Bund und Länder beschlossen, die Angabe unrichtiger Kontaktdaten auf Listen, die der Rückverfolgung dienen – also etwa in Restaurants – mit einem Bußgeld zu bestrafen. In Nordrhein-Westfalen wird dazu für Gäste, die solche Falschangaben machen, ein Regelbußgeld von 250 Euro festgelegt. Für den Fall, dass eine Feier außerhalb des privaten Bereichs, bei der mindestens 50 Personen erwartet werden, nicht angemeldet wurde, wird ein Regelbußgeld in Höhe von 500 Euro festgelegt.

 

Innovationsklausel für neuartige Lüftungssysteme

Mit einer Innovationsklausel werden neuartige Lüftungssysteme bei den Hygiene- und Infektionsschutzkonzepten stärker berücksichtigt. Wenn technische Innovationen nachweislich und entsprechend zertifiziert bestimmte andere Schutzmaßnahmen entbehrlich machen, können durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Ausnahmen von der Coronaschutzverordnung zugelassen werden.

Autor*in
Dr. Stefan Röllinghoff