Neue NRW-Coronaschutzverordnung und Coronaeinreiseverordnung ab 15. Juli 2020

 
In der neuen Coronaschutzverordnung werden die Personengrenzen für Veranstaltungen erhöht. Das betrifft vor allem Feste aus besonderem Anlass, insbesondere Hochzeiten, die bei Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung der Teilnehmenden nun mit bis zu 150 Personen gefeiert werden dürfen. Gleiches gilt für Beerdigungen. Die Hinweise zu den „Hygiene- und Infektionsschutzstandards" wurden ebenfalls überarbeitet.

Bei Kultur- und sonstigen Veranstaltungen wird der Schwellenwert, ab dem ein Hygienekonzept vorgelegt werden muss, von 100 auf 300 Personen angehoben. Die Personenbegrenzung beim Kontaktsport in der Halle wird von zehn auf 30 Personen erhöht. Auch die zulässige Zuschauerzahl wird von 100 auf 300 erhöht.
 
Änderungen gibt es auch zur Einreise aus Risikogebieten: In der Coronaeinreiseverordnung wird ab sofort dem Umstand Rechnung getragen, dass ausreichende Testkapazitäten vorhanden sind, um die prinzipiell gewünschten Testungen der Einreisenden und Rückreisenden aus den vom Robert-Koch-Institut festgelegten Risikoländern durchzuführen.

Die Ausnahmen von der Quarantänepflicht wurden dementsprechend ausgeweitet. Insbesondere werden Beschäftigte aus „kritischen Infrastrukturen“, die nun ihren Sommerurlaub in einem Risikogebiet verbringen, nicht mehr automatisch von der Quarantänepflicht erfasst, sondern nur nach einem negativen Test. Dasselbe gilt, wenn im Risikogebiet ein Verwandtenbesuch erfolgt ist.

Die Verordnung zum Schutz von Betreuungseinrichtungen wurde überarbeitet und enthält unter anderem Klarstellungen zur außerschulischen Nutzung. Sie gilt ab dem 15. Juli 2020 und tritt mit Ablauf des 11. August 2020 außer Kraft. 

Neben den allgemeinen Hygieneregeln gelten weiterhin drei Grundregeln: das Abstandsgebot, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und die Sicherstellung der Nachverfolgbarkeit der Infektionsketten.

Die neue Verordnungen gelten ab dem 15. Juli 2020 und treten mit Ablauf des 11. August 2020 außer Kraft.
Alle neuen Verordnungen in den Anlagen.

 

Autor*in
Dr. Stefan Röllinghoff