Land NRW ergänzt die Überbrückungshilfe des Bundes durch die NRW Überbrückungshilfe Plus

Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern, erhalten - über die Überbrückungshilfe hinaus - eine einmalige Zahlung i. H. v. 1.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate als Wirtschaftsförderungsleistung (fiktiver Unternehmerlohn) aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalens.
 
Die grundsätzlichen Antragsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe gelten auch für die NRW Überbrückungshilfe Plus. Dies bedeutet unter anderem, dass der Umsatz der Anspruchsberechtigten in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen sein muss. Bei Gründungen zwischen 1. April 2019 und 31. Oktober 2019 sind die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.
Darüber hinaus muss (wie bereits bei der Überbrückungshilfe) ein Umsatzrückgang von mindestens 40 % in den Monaten Juni, Juli und/oder August vorliegen. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme dieser zusätzlichen Hilfen mit Arbeitslosengeld II-Leistungen ist nicht möglich.
 
Eine Antragstellung ist aktuell noch nicht möglich. Die finalen Abstimmungen laufen derzeit unter Hochdruck. Das Programm soll zusammen mit der Überbrückungshilfe starten. Ein genaues Datum ist bisher nicht bekannt.
Der Antrag auf diese zusätzlichen Hilfen wird voraussichtlich im Rahmen des Überbrückungshilfe-Antrages über einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe (Steuerberater/in, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigte/r Prüfer/in) gestellt werden können.

Autor*in
Iris Przygodda