Neue Coronaschutzverordnung NRW ab 28. Mai: Welche Regeln gelten in Dortmund?

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Stadt DO

Die nordrhein-westfälische Landesregierung aktualisiert zu Freitag, 28. Mai 2021 die Coronaschutzverordnung (s. Anlage 1). Diese Verordnung tritt am 28. Mai 2021 in Kraft und mit Ablauf des 24. Juni 2021 außer Kraft

Es werden Perspektiven für die kommenden Wochen aufgezeigt: Öffnungsschritte für Kreise und kreisfreie Städte mit stabilen 7-Tage-Inzidenzen von unter 100 (Stufe 3) und weitere vorsichtige Öffnungsschritte bei stabilen 7-Tages-Inzidenzen von 50 oder weniger (Stufe 2) bzw. von 35 oder weniger (Stufe 1).  Auch für besonders infektionsrelevante Angebote wie Großveranstaltungen und Diskotheken wird bei nachhaltig niedrigen Infektionszahlen eine zeitliche Perspektive eröffnet (1. September 2021). Die je nach Stufe geltenden Regeln finden sich in der tabellarischen Übersicht in Anlage 4.

Dortmund fällt aktuell in die Stufe 3 (Inzidenz 50 - 100). Folgende Regeln gelten (zu den Details und Besonderheiten siehe Anlage 2 und 3)  

Ausgangsbeschränkungen: Gibt es nicht.

Kontaktbeschränkungen: Treffen im öffentlichen Raum sind mit beliebig vielen Menschen aus höchstens zwei Haushalten erlaubt.

Einkaufen: Für den Einzelhandel, der nicht Grundversorgung ist, sind weder Terminbuchungen (Click & Meet) noch Tests nötig. Pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche ist ein Kunde erlaubt.

Messen und Märkte: Messen und Ausstellungen sind mit einer begrenzten Anzahl an Teilnehmern und mit Hygienekonzept möglich.

Tagungen und Kongresse: Sie dürfen nicht stattfinden.

Gastronomie: Die Außengastronomie darf für Getestete, Geimpfte und Genesene öffnen. Es gibt eine Platzpflicht. Das Verzehrverbot für den direkten Umkreis fällt weg.

Beherbergung und Tourismus: Möglich sind "autarke" Übernachtungen, zum Beispiel in Ferienwohnungen und auf Campingplätzen für Getestete, Geimpfte und Genesene. Auch Hotels und ähnliche Übernachtungsanbieter dürfen ohne Kapazitätsbegrenzung private Übernachtungen mit Frühstück für Getestete, Geimpfte und Genesene anbieten - weitere gastronomische Angebote sind nur draußen möglich. Außerdem sind Busreisen für Getestete, Genesene oder Geimpfte mit Kapazitätsbegrenzung (60 Prozent) möglich; wenn ausschließlich Geimpfte und Genesene mitfahren, entfällt die Maskenpflicht.

Außerschulische Bildung: Präsenzunterricht ist mit beliebig vielen Getesteten, Genesenen oder Geimpften erlaubt. Musikunterricht mit Gesang oder Blasinstrumenten ist drinnen mit bis zu fünf Teilnehmern erlaubt.

Kinder- und Jugendarbeit: Gruppenangebote sind drinnen mit zehn, draußen mit 20 jungen Menschen ohne Altersbegrenzung möglich, sofern alle getestet, geimpft oder genesen sind. Ferienangebote und Ferienreisen sind ebenfalls für Genesene, Geimpfte und Getestete möglich.

Kultur: Veranstaltungen sind draußen mit bis zu 500 Getesteten, Genesenen oder Geimpften möglich. Nötig sind ein Sitzplan und eine Sitzordnung nach Schachtbrettmuster. Konzerte im Innenbereich, Theater-, Opern- und Kino-Vorstellungen sind mit bis zu 250 Teilnehmern erlaubt. Nötig sind ein Sitzplan und eine Sitzordnung nach Schachtbrettmuster. Der Amateur-Probenbetrieb darf draußen mit beliebig vielen Menschen und drinnen mit 20 stattfinden - aber nur für Getestete, Genesene oder Geimpfte und ohne Gesang oder Blasinstrumente.

Sport: Kontaktfreier Außensport auf und außerhalb von Sportanlagen ist mit bis zu 25 Menschen möglich. Freibäder sind zur Sportausübung (ohne Liegewiesen) für Getestete, Genesene oder Geimpfte geöffnet.

Für Sportveranstaltungen gilt: Sie sind mit bis zu 500 getesteten, genesenen oder geimpften Zuschauern erlaubt. Nötig sind ein Sitzplan und eine prozentuale Kapazitätsbegrenzung.

Freizeit: Öffnung kleinerer Außen-Einrichtungen wie Minigolfanlagen, Kletterparks, Hochseilgärten für Getestete, Genesene oder Geimpfte. Für diese sind auch Freibäder zur Sportausübung (ohne Liegewiesen) geöffnet. Ausflugsfahrten mit Schiffen usw. sind für Getestete, Genesene und Geimpfte erlaubt - sie dürfen aber nur die Außenbereiche nutzen.

Private Veranstaltungen (ohne Partys): Sie sind nicht zulässig.

Partys: Partys und vergleichbare Feiern sind nicht erlaubt.

Große Festveranstaltungen: Sie sind nicht erlaubt.

 

 

Autor*in
Dr. Stefan Röllinghoff