Update NRW-Coronaschutzverordnung, gültig ab 17. Oktober 2020

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Stadt Dortmund

Das Land NRW hat am 16.10. eine neue Fassung der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO)  sowei der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVOt, gültig ab Samstag, 17.10. (s. Anlagen) veröffentlicht. Diese enthält viele Regelungen, die in Dortmund bereits seit heute durch die städtische Allgemeinverfügung gültig sind. Für Dortmund ändert die neue CoronaSchVO faktisch kaum etwas.

Die wichtigsten Änderungen der Rechtslage bei 7-Tages-Inzidenz über 50 (= Gefährdungsstufe 2) durch die CoronaSchVO (gültig ab17.10.2020) und durch die Allgemeinverfügung der Stadt Dortmund (gültig ab 16.10.2020) sind:

Personengruppen im öffentlichen Raum bei >50

  • Nur noch 5 statt 10 Personen
  • Weiterhin: häusliche Gemeinschaften; Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartner*innen

Verhalten im privaten Raum

  • Privater Raum = eigene Wohnung einschließlich Nebengebäuden, Garten, Grundstück
  • Beachtung der Regeln der VO wird dringend empfohlen
  • Das schließt ausdrücklich die Empfehlung ein, Kontakte und private Feiern zu reduzieren und möglichst infektionssicher zu gestalten

Mund-Nase-Bedeckung

  • Auch auf Märkten (Wochenmärkte, Trödelmärkte, Spezialmärkte)
  • Bei Beerdigungen
  • An Sitz- und Stehplätzen in geschlossenen Räumen bei Veranstaltungen (außer privaten Feiern aus besonderem Anlass) und Sportveranstaltungen (Zuschauer*innen)
  • keine Ausnahmen mehr für Veranstaltungen mit personenscharf zugewiesenen Sitzplätzen
  • Fußgängerzone Westen- und Ostenhellweg
  • Fußgängerzonen der Stadteilnebenzentren
  • Münsterstraße von Einmündung Priorstraße bis Mallinckrodtstraße
  • Nordmarkt

 

Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 100 Personen

sind ab dem 4. Tag  der Feststellung der Gefährdungsstufe (in Dortmund ab 20.10.2020) unzulässig in/im Zusammenhang mit

  • Beruflichen und dienstlichen Zusammenhängen
  • Hochschulen, außerschulischer Bildung
  • Kulturveranstaltungen (Kino, Theater, Konzerte jeglicher Art, Lesungen)
  • Sportveranstaltungen
  • Kongressen
  • sonstigen Veranstaltungen

wenn nicht drei Tage vor der Veranstaltung ein Konzept nach § 2 b  beim Gesundheitsamt vorgelegt wurde; auch mit einem solchen Konzept sind Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen im Freien oder mehr als 250 Personen in Innenräumen unzulässig

 

Private Feiern außerhalb des privaten Raums

  • ab dem 19.10. mit höchstens 10 Personen

 

Sperrzeit 23:00 – 06:00 Uhr

  • für gastronomische Einrichtungen = alle Einrichtungen, in denen Getränke/Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, auch Shisha-Bars, Teestuben, vermietete Räume in KGV und Sportvereinen, Eventhallen etc.; mit Beginn der Sperrzeit müssen alle Gäste den Betrieb verlassen haben.

 

Alkoholverkaufsverbot 23:00 – 06:00 Uhr

  • für alle Handelseinrichtungen wie Supermärkte, Kioske etc.


Lockerungen für Gaststätten

  • Stehtischplätze auch in der Innengastronomie zulässig, Anordnung mit Abstand 1,5 m zwischen Tischgruppen
  • feste Zuordnung von Personen zu Stehtischplätzen erforderlich, z.B. durch Markierungen auf dem Boden
  • Gewürzspender dürfen offen auf den Tischen stehen
  • Bei Selbstbedienungsbuffets keine MNB-Pflicht mehr, Desinfektionsmittelspender sind vorzuhalten
  • Polster und Stühle müssen nicht mehr nach jedem Gebrauch mit fettlöslichem Haushaltsreiniger gereinigt werden, das gilt aber weiter für Kontaktflächen wie Tische, Speisekarten Gewürzspender
  • Ausstattungsgegenstände wie Kissen und Decken sind regelmäßig, aber nicht zwingend nach jedem Gast zu reinigen. Gebrauchte Textilien (Tischdecken, Stoffservietten) sind mit jedem Gast zu wechseln und beio 60 Grad zu waschen.
  • Für Spülvorgänge (Geschirr/Gläser) ist keine maschinelle Reinigung bei 60 Grad mehr vorgeschrieben
  • Servicekräfte müssen auch im Außenbereich MNB tragen
Autor*in
Dr. Stefan Röllinghoff