Update Corona-Schutzverordnung in NRW und lokale "Corona-Bremse"

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Stadt Dortmund

Die bis zum 15. September befristete neue Corona-Schutzverordnung enthält einige Veränderungen gegenüber der bisherigen letzten Verordnung. Die wichtigsten Punkte aus der Sicht der Wirtschaft sind:

50 Euro Masken-Bußgeld im Supermarkt, Arztpraxen und anderen Orten, wo eine Maskenpflicht gilt. Für die Einhaltung bzw. Kontrolle sind die Ordnungsbehörden zuständig - also Polizei und Ordnungsamt. In Bussen und Bahnen bleibt es bei 150 Euro.

Betriebsfeiern wieder zugelassen: Geburtstag feiern mit den Kollegen ist wieder möglich: Betriebsfeiern und Betriebsausflüge sind von Dienstag an nicht mehr verboten. Dabei gelten die gleichen Regeln wie im Privaten.

Bei Veranstaltungen ab 500 Personen muss der Veranstalter mit seinem Hygiene- und Schutzkonzept darlegen, wie die Teilnehmer sicher an- und abreisen. Ebenso dürften etwa in Hallen nur maximal ein Drittel der vor der Corona-Pandemie möglichen Plätze belegt werden. Neu ist auch: Konzepte für Veranstaltungen mit über 1.000 Teilnehmern müssen nicht nur durch die Kommune, sondern auch durch das Land genehmigt werden. Diese Regelungen gelten ab dem 12. September, um den Behörden die Umstellung des Verfahrens zu ermöglichen.

Darüberhinaus bleiben Großveranstaltungen bis zum 31. Dezember generell untersagt. Als Großveranstaltung gelten zum Beispiel Schützenfeste, Straßenfeste und Musikfestivals. Kriterium ist dabei nicht die Personenzahl, sondern die Gefahr einer Infektion. Zu Durchführung von Weihnachtsmärkten finden aktuell Gespräche des zuständigen Gesundheitsministeriums aufgrund der eingereichten Hygienekonzepte statt.
 

Lokale "Corona-Bremse"

Ab 1.9. gilt  eine "lokale Corona-Bremse". Das bedeutet: Wird die Grenze von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb einer Woche überschritten, müssen sich die betroffene Kommune, die Bezirksregierung und das Landeszentrum Gesundheit beraten, wie der Wert nach unten gedrückt werden kann. Mögliche Maßnahmen: zeitliche Beschränkung des Alkoholverkaufs, die Absage größerer Veranstaltungen oder eine Wiedereinführung der Maskenpflicht im Schulunterricht.

Wenn die 7-Tage-Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt über 35 steigt, müssen die betroffenen Kommunen, das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG.NRW) und die zuständige Bezirksregierung umgehend weitere Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens abstimmen und umsetzen. Hierdurch soll frühzeitig auf das lokale Infektionsgeschehen reagiert werden. Eine weitere Stufe wird bei einer 7-Tage-Inzidenz von 50 erreicht. Dann müssen unter Beteiligung des Gesundheitsministeriums weitere Maßnahmen abgestimmt und umgesetzt werden.

 

Weitere neue Corona-Verordnungen (insbes. zur Betreuungsinfrastruktur und die Verordnung in Bezug auf Ein- und Rückreisende) finden sich unter: https://www.mags.nrw/coronavirus

 

 

Autor*in
Dr. Stefan Röllinghoff