Neue Coronaschutzverordnung: Frisöre u. medizinische und kosmetische Fußpflege dürfen ab 4.5.2020 wieder tätig werden

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dpa

Ab dem 4. Mai 2020 gilt eine neue Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO). Sie gilt bis zum 10. Mai 2020 (s. Anlage 1).
 
Demnach dürfen nun auch Friseure sowie die medizinische und kosmetische Fußpflege wieder unter Hygieneauflagen tätig werden. Welche Auflagen dabei zu beachten sind, ergibt sich aus Anlage 2.
 
Folgende Bildungsangebote dürfen stattfinden, sofern Hygienemaßnahmen und ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet sind:

  • Volkshochschulen
  • Musikschulen
  • Sonstige öffentliche, behördliche und private außerschulische Bildungseinrichtungen
  • Berufsaus-, -fort und -weiterbildungen sowie das zugehörige Prüfungswesen.

Museen, Kunstausstellungen, Galerien und ähnliche Einrichtungen sowie Tierparks und Zoologische Gärten dürfen ab dem 4.5.2020 wieder öffnen. Das gilt auch für Garten- und Landschaftsparks. Freizeitparks bleiben dagegen vorläufig weiter geschlossen.

Voraussetzung für die Öffnungen sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts sowie zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen. In Museen, Kunstausstellungen sowie Galerien und ähnlichen Einrichtungen sowie in geschlossenen Räumlichkeiten der Tierparks, Zoologischen und Botanischen Gärten und der Landesgartenschau ist eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen davon sind Kinder bis zum Schuleintritt sowie Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Außerdem ist die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besuchern auf eine Person pro zehn Quadratmeter der Besucherflächen beschränkt.

Veranstaltungen und Versammlungen bleiben bis auf weiteres mit wenigen Ausnahmen untersagt. Zulässig sind nur Versammlungen, die der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen sowie Versammlungen gesetzlich vorgesehener Gremien von beispielweise Institutionen oder Vereinen.

Großveranstaltungen bleiben bis zum 31. August 2020 komplett untersagt. Darunter fallen beispielsweise Volksfeste, Spezialmärkte und Jahrmärkte sowie Kirmesveranstaltungen, (Musik)Festivals sowie Schützen- oder Weinfeste.
 

 

Autor*in
Dr. Stefan Röllinghoff