Neue Coronaschutzverordnung ab 11. Mai 2020: Was ist erlaubt? Welche Auflagen sind zu beachten? Was bleibt verboten?

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Ab Montag 11.05.2020 gilt eine neue Coronaschutzverordnung in NRW (s. Anlage 1). Mit der neuen Verordnung treten eine Reihe von Lockerungen unter Beachtung von Regelungen und Vorschriften zu „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ in Kraft.

Die Regelungen und Vorschriften zu „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ betreffen die Bereiche Gastronomie (Innen- und Außengastronomie), Beherbergungsbetriebe (folgt noch), Friseurhandwerk in Friseursalons (entsprechend bei mobilen Friseurdienstleistungen), Podologische Behandlungen, podologische Fußpflege und Fußpflege, Kosmetikbetriebe, Nagelstudios, Maniküre, Massage/Massagestudios und Fitnessstudios (s. Anlage 2).

Aus Wirtschafts- bzw. Unternehmenssicht sind folgende neuen Öffnungsregelungen wichtig:

  • Der Einzelhandel darf ab 11.05.2020 auch unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche wieder öffnen.
     
  • Restaurants, Gaststätten, Kneipen, Imbissen, (Eis-)Cafés, öffentlich zugängliche Mensen und Kantinen sowie andere Einrichtungen der Speisegastronomie dürfen wieder öffnen. Dabei sind die in der Anlage dargelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten. Am selben Tisch dürfen gemeinsam nur Personen sitzen, die zu den in der Verordnung genannten Gruppen gehören (Familien, zwei häusliche Gemeinschaften usw.).
     
  • Der Betrieb von Tanzschulen ist zulässig, soweit sich die nichtkontaktfreie Ausübung auf einen festen Tanzpartner beschränkt und im Übrigen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet ist.
     
  • Der Betrieb von Freizeitparks und Indoor-Spielplätzen ist auf der Grundlage eines von der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden genehmigten Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts zulässig.
     
  • Beim nun grundsätzlich wieder zulässigen Betrieb von Fitnessstudios sind die in der Anlage 2 festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.

 

Verboten bzw. untersagt bleiben bis auf Weiteres:

  • Bars, Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft und den Eigentumsverhältnissen,
  • Hallenschwimmbäder, „Spaßbäder“, Saunen und ähnliche Einrichtungen,
  • Freibäder bis einschließlich 19. Mai 2020,
  • Spielbanken unter Ausnahme der Automatenspiele,
  • Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte und ähnliche Veranstaltungen,
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
  • Tätowierstudios,
  • der Betrieb von Kinos (zulässig ist der Betrieb von Autokinos),
  • Reisebusreisen.

Mit Zieldatum ab 30. Mai 2020 sollen Fachmessen und Fachkongresse mit Schutzkonzepten und unter Beschränkung der Besucher- und Teilnehmerzahlen wieder stattfinden können.

In Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben sind Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken bis einschließlich 17. Mai 2020 untersagt; danach sind sie für Personen untersagt, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben.

Großveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt. Großveranstaltungen sind in der Regel:

1. Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung,

2. Jahrmärkte nach § 68 der Gewerbeordnung sowie Kirmesveranstaltungen,

3. Stadt-, Dorf- und Straßenfeste,

4. Schützenfeste,

5. Weinfeste,

6. ähnliche Festveranstaltungen

Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt.

Zulässig sind Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere politische Veranstaltungen von Parteien, Aufstellungsversammlungen zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind, Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien oder Vereine.

 

Sport:

Wettbewerbe in Profiligen sind zulässig soweit die Vereine bzw. die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen.

Für den Amateur- und Breitensport gelten je nach Sportart und Kontaktintensität eine Vielzahl von Sonderregelungen für den Trainings- und Wettkampfbetrieb und stehen grundsätzlich unter dem Vorbehalt der kommunalen Ordnungsbehörden, insbesondere bezüglich der Freigabe kommunaler Sporthallen. Hierzu wird auf die Verlautbarungen der jeweiligen Sportverbände und der kommunalen Ordnungbehörden verwiesen. Sportarten mit unmittelbarem Körperkontakt, z.B. Kampfsportarten, sind bis aus Weiteres untersagt.


Die neue Coronaschutzverordnung gilt ab 11.05.2020. Sie tritt am 25.05.2020 außer Kraft.

 

Autor*in
Dr. Stefan Röllinghoff