Neue Coronaschutzverordnung – Nordrhein-Westfalen ab 29. März 2021: Stadt Dortmund plant mit Test-Option

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Stadt DO

Die neue Verordnung tritt am 29. März 2021 in Kraft und gilt zunächst bis zum 18. April 2021 (s. Anlagen 1 & 2).


Die ab dem 29. März in NRW geltenden Regelungen richten sich nach der 7-Tages-Inzidenz.

Es werden dabei drei Fälle unterschieden*. Städte oder Kreise mit einer 

  • 7-Tages-Inzidenz  <100
  • 7-Tages-Inzidenz >100 ohne Test-Option
  • 7-Tages-Inzidenz > 100 mit Test-Option

 

7-Tages-Inzidenz > 100 mit Test-Option: Dortmund möchte von der Test-Option Gebrauch machen

Grundsätzlich werden in allen Kreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz über 100 die zum 8. März 2021 vorgenommenen Öffnungen zunächst einmal wieder rückgängig gemacht, d.h. es greift die "Corona-Notbremse". 

Die betroffenen Kommunen erhalten aber die Möglichkeit, statt einer kompletten Rücknahme der Öffnungen die Inanspruchnahme der betroffenen Angebote von einem tagesaktuellen Negativtest abhängig zu machen.

D.h. die betroffene Kommune  entscheidet in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium zwischen zwei Optionen:

a.) strenger Lockdown mit Aufhebung der zum 8. März 2021 in Kraft getretenen Öffnungen

oder: 

b.) Test-Option.


Die Stadt Dortmund möchte von der Test-Option Gebrauch machen.
D.h. die Stadt kann durch eine Allgemeinverfügung im Einverständnis mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) des Landes NRW bestimmen, dass statt der Einschränkungen der "Corona-Notbremse" die Nutzung der Einzelhandels ("click and meet") und bspw. der Kultureinrichtungen, Museen, Zoos etc. von einem tagesaktuellen, bestätigten negativen Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests abhängig gemacht wird.

D.h. bei der Test-Option können die Öffnungen vom 8. März beibehalten werden – jedoch nur für Kunden, Besucher, Nutzer mit tagesaktuellem negativen Testergebnis. Eine detaillierte Übersicht der Stadt Dortmund über die aktuell geltenden Regelungen zu Schließungen und Öffnungen nach Betrieben bzw. Betriebsarten (Stand 23.3.2021) findet sich in Anlage 3.

Voraussetzung für die Test-Option ist, dass die jeweilige Stadt über ein ausreichendes, flächendeckendes und ortsnahes Angebot zur Durchführung kostenloser Bürger*innentests verfügt. Die Stadt Dortmund hat diese Bedingungen bereits vor zwei Wochen flächendeckend geschaffen. Inzwischen gibt es die Möglichkeit, an rund 100 Teststellen im Stadtgebiet einen kostenlosen Schnelltest durchzuführen.

Die Stadt Dortmund legt nach Inkrafttreten der neuen CoronaSchVO dem Land NRW eine entsprechende Allgemeinverfügung vor und bittet das MAGS um Einverständnis. Sobald das Land dies erteilt hat, kann die Allgemeinverfügung bekanntgegeben werden und in Kraft treten. Ob dies bereits am Montag, 29. März, der Fall ist, ist z. Zt. noch ungewiss.

 

Falls das MAGS sein Einverständnis gibt, bedeutet dies...

... für Handelseinrichtungen, die über den täglichen Bedarf hinausgehen:

Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht durch den Verkauf von Waren für den täglichen Bedarf privilegiert sind (Lebensmittel, Dogerien, Blumenläden etc.)  dürfen Terminshopping anbieten, unter der Voraussetzung, die Anzahl gleichzeitig anwesender Kundinnen und Kunden auf eine Kundin bzw. einen Kunden pro 40 Quadratmeter zu beschränken. Eine vorherige Terminbuchung und eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts sind zwingend notwendig. Zutritt nur mit negativem Schnelltests. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

... für körpernahe Dienstleistungen: Körpernahe Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung zulässig. Zutritt nur mit negativem Schnelltests. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein. 

 

Unabhängig davon gilt: 

Ab dem 29. März ist der Betrieb von Sonnenstudios in Nordrhein-Westfalen wieder erlaubt. Das bisherige Verbot wurde aus dem Regelwerk gestrichen. Wie bei anderen körpernahen Dienstleistungen müssen allerdings bestimmte Vorgaben beachtet werden. 

Große Festveranstaltungen wie Volksfeste oder Schützenfeste sind in Nordrhein-Westfalen noch bis mindestens zum 31. Mai verboten. 

Über Ostern werden die Kontaktbeschränkungen auch in Regionen mit hoher Corona-Inzidenz gelockert. Landesweit dürfen sich dann unabhängig vom örtlichen Infektionsgeschehen fünf Personen aus zwei Haushalten treffen. Kinder bis 14 Jahren werden nicht mitgerechnet.

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Was dies jeweils im Einzelnen für alle Öffnungen und Schließungen bedeutet bzw. bedeuten würde findet sich auf:

 Anpassung und Verlängerung der Coronaschutzverordnung | Das Landesportal Wir in NRW

 

Autor*in
Dr. Stefan Röllinghoff