Coronaschutzverordnung NRW in der ab 31.12.2020 gültigen Fassung: Einzelhandel, Gastronomie und Hotellerie, Handwerk, Wirtschaft und Veranstaltungen

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Stadt DO

Wesentliche Änderungen gab es in der neuen Fassung ab dem 31.12.2020 (s. Anlage) nicht. Allerdings wurde der § 16 CoronaSchVO geändert. Zukünftig muss das Ministerium zu Allgemeinverfügungen der Städte (bei Inzidenz > 200) das Einvernehmen erklären. Die aktuelle NRW-Verordnung tritt mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft.

Die nach wie vor (seit 1.12. 2020) geltenden wichtigsten Regelungen aus Sicht der Wirtschaft kurz zusammengefasst: 

Einzelhandel, Gastronomie und Hotellerie

Zulässig bleibt der Betrieb von

  • Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel, Direktvermarktungen von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdiensten sowie Getränkemärkten,
  • Wochenmärkten für Verkaufsstände mit dem Schwerpunkt Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs,
  • Apotheken, Reformhäusern, Sanitätshäusern, Babyfachmärkten und Drogerien,
  • Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
  • Kiosken und Zeitungsverkaufsstellen,
  • Verkaufsstellen für Schnittblumen und Topfpflanzen von geringer Haltbarkeit, 
  • Futtermittelmärkten und Tierbedarfsmärkten,
  • Bau- und Gartenbaumärkten, Baustoffhandelsgeschäfte (nur zur Versorgung von Gewerbetreibenden sowie Land- und Forstwirten)
  • Einrichtungen des Großhandels für Großhandelskunden. Privatkunden ist nur der Kauf von Lebensmitteln erlaubt.
  • sowie die Abgabe von Lebensmitteln durch soziale Einrichtungen (zum Beispiel durch die „Tafeln“)
     
  • Alle anderen Einzelhandelsbetriebe müssen schließen, können jedoch einen Bestell- und Abholservice einrichten, der den Coronaschutz-Regeln entspricht.
  • Auch Reisebüros müssen schließen. 
  • Restaurants, Cafès, Imbisse, Kneipen und andere gastronomische Einrichtungen müssen geschlossen bleiben. Ein Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken ist zulässig, allerdings muss beim Verzehr ein Abstand von mindestens 50 Metern zur Verkaufsstelle eingehalten werden. Allerdings ist Alkoholkonsum im öffentlichen Raum verboten.
  • Der Verkauf von Alkoholika zwischen 23 Uhr und 6 Uhr ist untersagt.
  • Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken sind untersagt, wenn sie nicht aus medizinischen, pflegerischen oder sozial-ethischen Gründen dringend erforderlich sind.
  • Busreisen zu touristischen Zwecken sind verboten.
  • Reisen und private Besuche, die nicht zwingend notwendig sind, sollten verschoben oder abgesagt werden.

Handwerk, Wirtschaft und Veranstaltungen

  • Handwerksbetriebe und für den Alltag wichtige Dienstleister (zum Beispiel Reinigungen, Waschsalons, Auto- und Fahrradwerkstätten) können weiterhin ihren Tätigkeiten nachgehen.
  • Dienst- und Handwerksleistungen, die nicht auf Distanz von mindestens anderthalb Metern angeboten werden können, sind bis auf wenige Ausnahmen untersagt.
    • Nicht erlaubt sind unter anderem: Massage, Tätowierung, Kosmetik, Maniküre, Friseurleistungen
    • Erlaubt bleiben: Dienst- und Handwerksleistungen im Gesundheitswesen, medizinische Fußpflege, Taxifahrten
    • Auch Ärzteschaft, Heilpraktiker und ambulante Pflegedienste können ihrer Arbeit weiterhin nachgehen. 
    • Der Betrieb von Fahrschulen ist nur für berufsbezogene Ausbildungen zulässig.
  • Unternehmen aller Größen, Solo-Selbstständige und Selbstständige in freien Berufen können bei deutlichen Umsatzrückgängen durch die Corona-Pandemie Überbrückungshilfe beantragen.
  • Veranstaltungen und Versammlungen sind ganz überwiegend nicht möglich.
  • Messen und Ausstellungen sind untersagt.

 

Autor*in
Dr. Stefan Röllinghoff