Änderungsverordnung zur CoronaSchVO: Klarstellungen zur Gleichbehandlung von Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben

Hier geht es v.a. um den § 15 und die redaktionellen Klarstellungen hinsichtlich der vollständigen Gleichbehandlung von Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben. 

Die neueste Fassung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der ab dem 21. Mai 2020 gültigen Fassung findet sich in Anlage 1. Die Verordnung tritt am 5. Juni 2020 außer Kraft. 

Die daraus abgeleitete neueste Fassung der Positiv- bzw. Negativliste des Ordnungsamtes Dortmund findet sich in Anlage 2. 

Die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur in der der ab dem 20. Mai 2020 gültigen Fassung findet sich in Anlage 3.

Hier geht es um die Regelungen für: 

  •  Schulische Gemeinschaftseinrichtungen,
  •  Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen, 
  • Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen, 
  • Tagesstrukturierende Einrichtungen, Werkstätten für behinderte Menschen,
  • Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation.

 

 

 

 

Autor*in
Dr. Stefan Röllinghoff