Update 27.04.2020: Welche Betriebe dürfen öffnen - welche nicht? Und: Maskenpflicht ab 27.04.2020

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Landesregierung NRW

Ab Montag, 27. April 2020, gilt eine neue Rechtsverordnung des Landes NRW, die bis zum 3. Mai 2020 gilt (s. Anlage 2). Diese stellt eine modifizierende Fortschreibung der Verordnung vom 20.4.2020 dar.

Eine wesentliche Änderungen betrifft den Einzelhandel. Demnach dürfen ab dem 27.04.2020 auch Einzelhändler, deren gesamte übliche Verkaufsfläche größer als 800qm ist, öffnen, wenn die tatsächlich geöffnete Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses auf maximal 800qm reduziert werden kann. Es gelten Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen.

Seit dem 24.04. dürfen ebenfalls Fahrschulen unter Einhaltung strenger Hygienevorschriften und weiterer Empfehlungen den Lehr- und Prüfungsbetrieb wieder aufnehmen (s. Anlage 3 ). 

Um für die Dortmunder Betriebe Rechtsklarheit zu schaffen, hat das Ordnungsamt die bestehende Übersichtstabelle fortgeschrieben (s. Anlage 1). Sie weist aus, welche Betriebsarten unter welchen Bedingungen betrieben bzw. auf der Grundlage der Rechtsverordnung vorübergehend nicht betrieben werden dürfen. Die Liste wird weiterhin regelmäßig aktualisiert, da verschiedene Eilverfahren an Verwaltungsgerichten anhängig sind.  

Ab Montag, 27. April 2020, gilt zudem in Nordrhein-Westfalen die Verpflichtung für Bürgerinnen und Bürger, Mund und Nase bei der Fahrt im ÖPNV, dem Einkauf im Einzelhandel und in Arztpraxen zu bedecken. Ziel ist, die Ansteckungsgefahr in zentralen Bereichen des öffentlichen Lebens, in denen das Abstandsgebot von 1,5 Metern nur schwer oder gar nicht umsetzbar ist, weiter zu reduzieren. Die Regelungen ergeben sich ebenfalls aus der neuen Verordnung (siehe Anlage 2).

 

Autor*in
Dr. Stefan Röllinghoff