Neues Instrument der Agentur für Arbeit: Qualifizierungsgeld unterstützt Betriebe im Strukturwandel bei der Weiterbildung ihrer Beschäftigten

Zum 1. April 2024 treten Neuregelungen des Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung in Kraft. Neue Leistung im Rahmen der Beschäftigtenqualifizierung ist das Qualifizierungsgeld.
Zielgruppe des Qualifizierungsgeldes sind Beschäftigte, denen im besonderen Maße durch die Transformation der Arbeitswelt der Verlust von Arbeitsplätzen droht, eine berufliche Weiterbildung jedoch eine zukunftssichere Beschäftigung im aktuellen Betrieb ermöglicht.

Das Qualifizierungsgeld ergänzt die bestehenden Instrumente der Beschäftigtenqualifizierung. Es wird unabhängig von der Betriebsgröße, dem Alter oder der Qualifikation der Beschäftigten gezahlt und als Entgeltersatzleistung geleistet. Die Höhe des Qualifizierungsgeldes beträgt 60 Prozent – beziehungsweise 67 Prozent für Beschäftigte mit mindestens einem Kind – des Nettoentgeltes, das durch die Weiterbildung entfällt. Arbeitgeber können den Betrag aufstocken. Die Weiterbildungskosten trägt der Arbeitgeber.

Grundvoraussetzung ist, dass der strukturwandelbedingte Qualifizierungsbedarf eines wesentlichen Teils Ihrer Belegschaft (20 Prozent bei mindestens 250 Beschäftigten, bei weniger als 250 Beschäftigten 10 Prozent) in einer betriebsbezogenen Regelung (Betriebsvereinbarung) oder einem Tarifvertrag festgehalten wurde. Bei Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten ist eine schriftliche Erklärung des Betriebs ausreichend. Zudem muss eine nachhaltige Beschäftigungsperspektive im aktuellen Betrieb gegeben sein. Die Beschäftigten müssen der Qualifizierung zustimmen. 

Darüber hinaus müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die berufliche Weiterbildung umfasst mehr als 120 Stunden. Diese müssen nicht am Stück absolviert werden. Die Qualifizierung kann in Vollzeit, Teilzeit oder berufsbegleitend stattfinden.
  • Der Bildungsträger ist für die Förderung nach AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung) zugelassen. Informationen dazu erhalten Sie vom Bildungsträger. 
  • Es werden Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die über eine ausschließlich arbeitsplatzbezogene, kurzfristige Anpassungsfortbildung hinausgehen. Eine Schulung für eine betriebsspezifische Software kann zum Beispiel nicht gefördert werden.
  • Das Qualifizierungsgeld müssen Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber schriftlich beantragen (über den untenstehenden eService möglich). Der Antrag soll spätestens drei Monate vor Beginn der beruflichen Weiterbildung gestellt werden.

Weitere Informationen und den Antrag finden Sie hier: Qualifizierungsgeld | Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de)

 

Autor*in
Iris Przygodda